Erwägungsgrund 23 32025L1892
Im Zusammenhang mit dieser Änderungsrichtlinie sollten als „gebrauchte Textilien“ getrennt gesammelte Textilien verstanden werden, die von ihren Endnutzern — mit oder ohne Absicht und Möglichkeit, dass sie wiederverwendet werden — entsorgt werden. Zu diesem Zeitpunkt ist noch nicht klar, ob diese gebrauchten Textilien für die Wiederverwendung geeignet sind oder ob es sich um Abfall handelt, da sie noch nicht einer Einstufung unterzogen wurden. Daher sollten gebrauchte Textilien, die getrennt gesammelt werden, bei der Sammlung als Abfall gelten, es sei denn, sie werden von den Endnutzern direkt übergeben und an der Sammelstelle durch das im Bereich der Wiederverwendung tätige Unternehmen oder die sozialwirtschaftliche Einrichtung direkt und fachgerecht als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft. Als „gebrauchte Textilien, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden“ sollten Textilien verstanden werden, die nach der Sammlung, der Sortierung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder nach der direkten fachgerechten Einstufung an der Sammelstelle als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden. Gebrauchte Textilien, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, sollten nicht als Textilabfall gelten.