Erwägungsgrund 52 32025L1892
Eine klare Rechenschaftspflicht und eine Steuerung von Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen sind unerlässlich, um eine wirksame Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung des Wandels und zur Erreichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu gewährleisten. Aufgrund der gemeinsamen Agenda vieler Behörden der Mitgliedstaaten und der Vielzahl der Akteure, die sich mit der Bekämpfung der Lebensmittelabfällen in den Mitgliedstaaten befassen, ist es erforderlich, eine zuständige Behörde zu benennen, die für die Gesamtkoordinierung der Maßnahmen auf nationaler Ebene verantwortlich ist.