Erwägungsgrund 60 32025L1892
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung von Lebensmittelabfällen sowie von gebrauchten Textilien und Textilabfällen und die Gewährleistung des freien Warenverkehrs für gebrauchte Textilien und Textilabfälle im Binnenmarkt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —