Erwägungsgrund 45 32025L1892
Um die wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung sicherzustellen, sollte die Registrierung in dem gemäß dieser Richtlinie eingerichteten Textilherstellerregister als geeignete Information für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten. Darüber hinaus sollte sich die Selbstbescheinigung gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung auf die Verpflichtung des Herstellers erstrecken, nur Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anzubieten, für die die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Die Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Anforderungen sollte nicht als allgemeine Verpflichtung betrachtet werden, die Informationen zu überwachen, die Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, übermitteln oder speichern, oder aktiv nach Fakten oder Umständen zu suchen, die auf rechtswidrige Aktivitäten hindeuten. Die in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Durchsetzungsvorschriften gelten für Anbieter solcher Plattformen in Bezug auf diese Anforderungen.