Erwägungsgrund 33 32025L1892
Gemäß Artikel 193 AEUV hindern Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 AEUV getroffen wurden, die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, sofern sie mit den Verträgen und der Rechtsprechung vereinbar sind. So könnte ein Mitgliedstaat beispielsweise ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilabfälle für Kleinstunternehmen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie bereits in Kraft ist, beibehalten.