Erwägungsgrund 9 32025L1892
Trotz des zunehmenden Bewusstseins für die negativen Auswirkungen und Folgen von Lebensmittelabfällen, der auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten eingegangenen politischen Verpflichtungen und der im Anschluss an die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ umgesetzten Maßnahmen der Union geht die Erzeugung von Lebensmittelabfällen nicht in ausreichendem Maße zurück, um wesentliche Fortschritte bei der Verwirklichung der Zielvorgabe 12.3 im Rahmen der SDG herbeizuführen. Um einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der SDG-Zielvorgabe 12.3 zu gewährleisten, sollten die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen verstärkt werden, damit die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie und anderer geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen Fortschritte bei der Erreichung dieser Zielvorgabe erzielen. In dieser Richtlinie sind daher Interventionsbereiche festgelegt, in denen die Mitgliedstaaten Maßnahmen für jede Stufe der Lebensmittelversorgungskette anpassen bzw. erlassen sollten.