Erwägungsgrund 42 32025L1892
Um zu überwachen, ob die Hersteller ihren finanziellen und organisatorischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie der Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die sie erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, nachkommen, sollte jeder Mitgliedstaat ein Herstellerregister erstellen und verwalten, und die Hersteller sollten verpflichtet sein, sich zu registrieren. Um diese Registrierung zu erleichtern, sollten die Registrierungsanforderungen und das Format in der gesamten Union so weit wie möglich harmonisiert werden, insbesondere wenn Hersteller Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe in verschiedenen Mitgliedstaaten erstmals auf dem Markt bereitstellen. Die Informationen im Register sollten den Stellen zugänglich sein, die bei der Überprüfung der Einhaltung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen und ihrer Durchsetzung eine Rolle spielen.