Erwägungsgrund 8 32025L1892
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien sollten Begriffsbestimmungen für „Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen“, „Bereitstellung auf dem Markt“, „Online-Plattform“, „Fulfilment-Dienstleister“, „sozialwirtschaftliche Einrichtung“, „Verbraucher“, „Endnutzer“, „unverkauftes Verbraucherprodukt“ und „Organisation für Herstellerverantwortung“ in die Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen werden, damit der Anwendungsbereich dieser Begriffe und die damit verbundenen Verpflichtungen klargestellt werden.