Erwägungsgrund 44 32025L1892
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, vor Bereitstellung ihrer Dienste an einen Hersteller bestimmte Identifizierungsinformationen sowie eine Selbstbescheinigung vom Unternehmer erhalten, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Hersteller, die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anbieten, die Verbrauchern in der Union erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden, als Unternehmer im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten.