Erwägungsgrund 37 32025L1892
Angesichts der Schlüsselrolle von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen innerhalb der bestehenden Textilsammelsysteme und ihres Potenzials, im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“ lokale, nachhaltige, partizipative und inklusive Geschäftsmodelle und hochwertige Arbeitsplätze in der Union zu schaffen, sollten die Tätigkeiten von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die an der Bewirtschaftung gebrauchter Textilien beteiligt sind, durch die Einführung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung aufrechterhalten und unterstützt werden. Diese Einrichtungen sollten daher innerhalb der Systeme der getrennten Sammlung als Partner betrachtet werden, die die verstärkte Wiederverwendung und Reparatur unterstützen und hochwertige Arbeitsplätze für alle und insbesondere für schutzbedürftige Personengruppen schaffen. Die Sortieranforderungen sollten auch für die von den sozialwirtschaftlichen Einrichtungen gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie die von ihnen gesammelten Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gelten. In diesem Zusammenhang sollten sozialwirtschaftliche Einrichtungen auf der Grundlage von Mindestpflichten für die Berichterstattung der zuständigen Behörde außerdem Informationen über ihre Sammlung von Textilien und die anschließende Bewirtschaftung dieser gesammelten Textilien zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sozialwirtschaftlichen Einrichtungen ganz oder teilweise von diesen Pflichten zur Berichterstattung auszunehmen, wenn deren Erfüllung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für diese Akteure führen würde.