Erwägungsgrund 15 32025L1892
Angesichts des Bekenntnisses der Union zu dem in der SDG-Zielvorgabe 12.3 festgelegten Bestreben wird davon ausgegangen, dass die Festlegung von Zielen für die Verringerung von Lebensmittelabfällen, die von den Mitgliedstaaten bis 2030 erreicht werden müssen, einen starken politischen Impuls für Maßnahmen geben und einen wesentlichen Beitrag zu den globalen Zielen leisten würde. Da solche Ziele rechtsverbindlich sind, sollten sie jedoch verhältnismäßig, erreichbar und umsetzbar sein und der Rolle der verschiedenen Akteure in der Lebensmittelversorgungskette sowie ihren Kapazitäten — insbesondere denen von Kleinst- und Kleinunternehmen — Rechnung tragen. Die Festlegung rechtsverbindlicher Ziele sollte daher schrittweise erfolgen, beginnend mit einem Niveau, das unter dem im Rahmen der Nachhaltigkeitsziele festgelegten Niveau liegt, damit eine kohärente Reaktion seitens der Mitgliedstaaten und greifbare Fortschritte im Hinblick auf die SDG-Zielvorgabe 12.3 gewährleistet werden.