Erwägungsgrund 55 32025L1892
Der Delegierte Beschluss (EU) 2019/1597 sieht eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Richtlinie 2008/98/EG vor. Um die Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten zum Umfang von Lebensmittelabfällen gemeldeten Daten zu verbessern, auch durch die Steigerung der Einheitlichkeit der in den Mitgliedstaaten verwendeten Messmethoden, sollte der Kommission weiterhin die in der genannten Bestimmung festgelegte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden. Für die Zwecke der Klarheit sollte diese Befugnis — mit geringfügigen Anpassungen — in einem neuen Artikel festgelegt werden, der sich speziell mit der Vermeidung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen befasst.