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Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten im Bereich der Korruption in allen Mitgliedstaaten und die Verfügbarkeit wirksamer, angemessener und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen für diese Straftaten von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.