§ 2 SFischG
Geschlossene und offene Gewässer
(1)
Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
künstliche Fischteiche und sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
2.
die übrigen Gewässer, sofern es ihnen dauernd an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung fehlt,
(2)
Alle anderen Gewässer sind offene Gewässer.