§ 16a SFischG
Fischereiausübung in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau
Die Ausübung der Fischerei in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau ist zulässig, soweit sie den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
Die Ausübung der Fischerei in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau ist zulässig, soweit sie den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.