SFischG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 SFischGFischereiberechtigung bei Ausübung eines fremden FischereirechtsGesetz Nr. 1181 - Saarländisches Fischereigesetz (SFischG) Vom 23. Januar 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 § 16a§ 18 Wer zur Ausübung eins fremden Fischereirechts nach den §§ 15 und 16 befugt ist, gilt insoweit als Fischereiberechtigter.