Erwägungsgrund 3 32009R1060
Diese Verordnung sollte keine allgemeine Verpflichtung begründen, wonach Finanzinstrumente oder Schuldtitel einem Rating gemäß dieser Verordnung zu unterziehen wären. Insbesondere sollten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nicht verpflichtet werden, nur in solche Finanzinstrumente zu investieren, für die Ratings nach dieser Verordnung abgegeben wurden.