Erwägungsgrund 68 32009R1060
In dieser Verordnung sollten überdies Vorschriften für den Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern — und zwar insbesondere mit den Behörden, die für die Beaufsichtigung der an der Übernahme und Zertifizierung von Ratings beteiligten Ratingagenturen zuständig sind — festgelegt werden.