Erwägungsgrund 48 32009R1060
Das Kollegium sollte als effektive Plattform fungieren, in deren Rahmen die zuständigen Behörden aufsichtsrelevante Informationen austauschen sowie ihre Tätigkeiten und die für die wirksame Aufsicht über die Ratingagenturen erforderlichen Maßnahmen abstimmen können. Insbesondere sollte das Kollegium die Überprüfung erleichtern, ob die Bedingungen für eine Übernahme von in Drittländern abgegebenen Ratings, Zertifizierungen, Auslagerungsvereinbarungen und die Freistellung von Ratingagenturen gemäß dieser Verordnung erfüllt sind. Die Arbeit des Kollegiums sollte zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken beitragen.