Erwägungsgrund 43 32009R1060
Um ein hohes Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten Ratingagenturen, die in der Gemeinschaft Ratings abgeben, einer Registrierungspflicht unterliegen. Eine solche Registrierung ist für Ratingagenturen die wichtigste Voraussetzung für die Abgabe von Ratings, die in der Gemeinschaft zu aufsichtsrechtlichen Zwecken verwendet werden sollen. Zu diesem Zweck sollten einheitliche Bedingungen und das Verfahren für Gewährung, Aussetzung und Widerruf dieser Registrierung festgelegt werden.