Erwägungsgrund 53 32009R1060
Die Aufsicht über eine Ratingagentur sollte von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen des zuständigen Kollegiums und unter angemessener Einbindung des CESR wahrgenommen werden.