Erwägungsgrund 32 32009R1060
Um der besonderen Situation von Ratingagenturen mit weniger als 50 Beschäftigten Rechnung zu tragen, sollten die zuständigen Behörden solche Ratingagenturen von einigen der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Rolle der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, der Compliance-Funktion und des Rotationssystems freistellen können, sofern die betreffenden Ratingagenturen nachweisen können, dass sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere prüfen, ob die Größe einer Ratingagentur nicht so gewählt wurde, dass sie es der Ratingagentur oder einer Gruppe von Ratingagenturen ermöglicht, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen. Die Anwendung der Befreiung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte so erfolgen, dass das Risiko einer Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird.