Erwägungsgrund 66 32009R1060
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und gewährleisten, dass diese angewandt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Fälle groben beruflichen Fehlverhaltens und mangelnder Sorgfalt abdecken. Die Mitgliedstaaten sollten verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen festlegen können. Der CESR sollte Leitlinien für die Konvergenz der Verfahren bei solchen Sanktionen festlegen.