Erwägungsgrund 23 32009R1060
Die Methoden der Ratingagenturen zur Bonitätsbewertung sollten streng, systematisch und beständig sein und einer Validierung unterliegen, die auf geeigneten historischen Erfahrungswerten und Rückvergleichen (Backtesting) beruht. Diese Anforderung sollte den zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten jedoch keinesfalls Anlass bieten, Einfluss auf den Inhalt der Ratings und die verwendeten Methoden zu nehmen. Ebenso sollte das Gebot, dass Ratingagenturen ihre Ratings mindestens jährlich überprüfen müssen, Ratingagenturen nicht von ihrer Pflicht entbinden, ihre Ratings ständig zu überwachen und erforderlichenfalls zu überprüfen. Diese Vorschriften sollten nicht so angewandt werden, dass neue Ratingagenturen vom Markt ferngehalten werden.