Erwägungsgrund 71 32009R1060
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen die Anhänge I und II zu ändern, in denen festgelegt ist, nach welchen Kriterien beurteilt wird, ob eine Ratingagentur in Bezug auf interne Organisation, betriebliche Abläufe, Vorschriften für Mitarbeiter, Präsentation der Ratings und Transparenz ihren Verpflichtungen nachgekommen ist, und die Kriterien zur Bestimmung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens von Drittländern mit den Vorschriften dieser Verordnung zu präzisieren oder zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.