Erwägungsgrund 54 32009R1060
Die Fähigkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der anderen Mitglieder des zuständigen Kollegiums, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Ratingagentur einzuschätzen und zu überwachen, sollte durch Auslagerungsvereinbarungen der Ratingagentur nicht beeinträchtigt werden. Die Ratingagentur sollte bei Auslagerungsvereinbarungen für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung weiterhin verantwortlich bleiben.