Erwägungsgrund 56 32009R1060
Die zuständigen Behörden sollten die Befugnisse, die ihnen in dieser Verordnung zugewiesen werden, gegenüber Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie gegenüber Dritten, an die die Ratingagenturen bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und sonstigen Personen, die anderweitig in einer Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, ausüben können. Zu diesen Personen sollten die Anteilseigner und die Mitglieder der Aufsichts- und Verwaltungsorgane der Ratingagenturen und der bewerteten Unternehmen gehören.