Erwägungsgrund 61 32009R1060
Auch sollte dafür gesorgt werden, dass die gemäß dieser Verordnung für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen zuständigen Behörden sowie die für die Beaufsichtigung der Finanzinstitute zuständigen Behörden Informationen austauschen, insbesondere mit den für die Finanzaufsicht oder für die Finanzmarktstabilität zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.