Erwägungsgrund 36 32010R0578
Erstattungen gemäß dieser Verordnung werden für eine große Menge Anträge gewährt. Die meisten Waren, für die diese Anträge gestellt werden, werden nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt, ihre Beschaffenheit und Qualität ändern sich nicht, ihre Ausfuhr folgt immer dem gleichen Muster und sie werden nach Verfahren hergestellt, die von den zuständigen Behörden registriert und bestätigt wurden. Angesichts dieser besonderen Umstände und im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwands, der mit der Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß der vorliegenden Verordnung verbunden ist, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten einen größeren Spielraum bei der Anwendung von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 im Hinblick auf die Schwellenwerte zu ermöglichen, unterhalb derer die Mitgliedstaaten die Marktteilnehmer von den Nachweisen mit Ausnahme der Beförderungspapiere freistellen können.