Erwägungsgrund 6 32010R0578
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide ist als Erstattungssatz der Satz anzuwenden, der am Tag der Unterkontrollstellung des Getreides, das zur Herstellung alkoholischer Getränke bestimmt ist, gilt. Die Unterkontrollstellung von Getreide zur Herstellung von alkoholischen Getränken nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 sollte daher zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen einer Ausfuhr gleichgestellt werden.