Erwägungsgrund 3 32010R0578
Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Gewährung der Ausfuhrerstattungen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, für aus Drittländern stammende Waren, die in weiterverarbeitete Waren eingegangen sind, welche vor ihrer Ausfuhr in der Union in den freien Verkehr überführt wurden, von der Gewährung der Erstattung abzusehen.