Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission vom 29. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden
Damit die Kommission alle Maßnahmen, die bezüglich der gewährten Ausfuhrerstattungen erlassen worden sind, verfolgen kann, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte statistische Angaben übermitteln. Format und Umfang der Angaben sind genau festzulegen.
Erwägungsgrund 34 32010R0578Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen