Art. 26a 32014R0223
Verzögerungen bei der Lieferung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung infolge des Ausbruchs von COVID-19 führen nicht zu einer Verringerung der förderungsfähigen Kosten, die von der Beschaffungsstelle oder den Partnerorganisationen gemäß Artikel 26 Absatz 2 getragen werden. DieseKosten können bei der Kommission vollumfänglich gemäß Artikel 26 Absatz 2 vor der Lieferung der Nahrungsmittel und/oder materiellen Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen geltend gemacht werden, sofern die Lieferung nach dem Ende der Krise im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 wieder aufgenommen wird.Verderben Nahrungsmittel infolge der Aussetzung der Lieferung wegen des Ausbruchs von COVID-19, so werden die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kosten nicht gesenkt.