Erwägungsgrund 15 32017R1938
Damit die regionale Zusammenarbeit funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten in jeder Risikogruppe einen Mechanismus der Zusammenarbeit vereinbaren. Ein solcher Mechanismus sollten rechtzeitig eingerichtet werden, damit es möglich ist, die gemeinsame Risikobewertung durchzuführen und geeignete wirksame grenzüberschreitende Maßnahmen, die der Zustimmung jedes betroffenen Mitgliedstaats bedürfen, zu erörtern und zu vereinbaren, dass sie nach Anhörung der Kommission in die regionalen Kapitel der Präventions- und Notfallpläne aufgenommen werden. Es steht den Mitgliedstaaten frei, sich auf einen Mechanismus der Zusammenarbeit zu verständigen, der sich für eine bestimmte Risikogruppe am besten eignet. Die Kommission sollte befugt sein, den Gesamtprozess zu moderieren und bewährte Verfahren für die Einrichtung der regionalen Zusammenarbeit zu verbreiten, z. B. eine rotierende Koordinierungsrolle innerhalb der Risikogruppen bei der Vorbereitung der verschiedenen Dokumente oder die Bildung besonderer Gremien. Wird keine Einigung über den Mechanismus der Zusammenarbeit erzielt, sollte die Kommission einen geeigneten Mechanismus der Zusammenarbeit für eine bestimmte Risikogruppe vorschlagen.