Erwägungsgrund 39 32017R1938
Solidaritätsmaßnahmen sollten auch als letztes Mittel zur Anwendung kommen, wenn ein Mitgliedstaat mit einem anderen Mitgliedstaat über ein Drittland verbunden ist, sofern der Durchfluss durch dieses Drittland nicht eingeschränkt ist und wenn die betreffenden Mitgliedstaaten zustimmen, die gegebenenfalls den Drittstaat miteinbeziehen sollten, durch den sie verbunden sind.