Erwägungsgrund 28 32017R1938
Die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber, auf allen grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen permanente physische Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen (bidirektionale Kapazitäten) zu ermöglichen, es sei denn, es wurde eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gewährt. Damit soll sichergestellt werden, dass der potenzielle Nutzen permanenter bidirektionaler Kapazitäten bei der Planung neuer Verbindungsleitungen stets berücksichtigt wird. Bidirektionale Kapazitäten können aber für Gaslieferungen sowohl in die benachbarten Mitgliedstaaten als auch in andere Mitgliedstaaten entlang des Gasversorgungskorridors genutzt werden. Der Nutzen, der sich aus der Ermöglichung permanenter physischer bidirektionaler Kapazitäten für die Versorgungssicherheit ergibt, ist aus einer breiteren Perspektive, im Geiste der Solidarität und einer verstärkten Zusammenarbeit zu sehen. Bei Überlegungen zur Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten sollte eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung des gesamten Transportkorridors durchgeführt werden. Die jeweils betroffenen zuständigen Behörden sollten verpflichtet werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 gewährten Ausnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Risikobewertungen zu überprüfen. Das übergeordnete Ziel sollte darin bestehen, dass mehr bidirektionale Kapazitäten verfügbar sind und grenzüberschreitende Vorhaben mit Kapazitäten für Gasflüsse in nur eine Richtung in Zukunft auf ein Minimum beschränkt werden.