Erwägungsgrund 57 32017R1938
Eine Erdgasversorgungskrise könnte über die Grenzen der Union hinausreichen und auch Vertragsparteien der Energiegemeinschaft betreffen. Als Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sollte sich die Union für Änderungen an diesem Vertrag einsetzen, die darauf abzielen, durch die Bereitstellung eines geeigneten stabilen Regelungsrahmens einen integrierten Markt und einen einheitlichen Regulierungsraum zu schaffen. Um sicherzustellen, dass in der Zwischenzeit ein effizientes Krisenmanagement an den Grenzen zwischen Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien besteht, werden sie ersucht, bei der Prävention von, der Vorbereitung auf und der Bewältigung von Erdgasversorgungskrisen eng zusammenarbeiten.