Erwägungsgrund 53 32017R1938
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten vorschlagen, die Risikobewertungen und Präventions- und die Notfallpläne zu ändern, um die aus den Verträgen erlangten Informationen zu berücksichtigen. Diese Verordnung sollte das Recht der Kommission, Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV einzuleiten, sowie die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, einschließlich der Regeln für staatliche Beihilfen, unberührt lassen.