Erwägungsgrund 48 32017R1938
Es sollte eine Schutzklausel für den Fall geben, dass die Union aufgrund einer anderen Haftung als der für rechtswidrige Handlungen oder für rechtswidriges Verhalten im Sinne von Artikel 340 Absatz 2 AEUV Kosten für Maßnahmen trägt, die die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung über den Solidaritätsmechanismus ergreifen müssen. In solchen Fällen ist es angebracht, dass der Mitgliedstaat, dem Solidarität gewährt wird, die Kosten der Union erstattet.