Erwägungsgrund 62 32017R1938
Diese Verordnung berührt nicht das in Artikel 194 Absatz 2 AEUV verankerte Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen zu bestimmen.
Diese Verordnung berührt nicht das in Artikel 194 Absatz 2 AEUV verankerte Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen zu bestimmen.