Erwägungsgrund 55 32017R1938
Es sollte ein angemessenes System für Krisenbewältigung und Informationsaustausch bestehen, das auf drei Krisenstufen, nämlich Frühwarnung, Alarm und Notfall, beruht. Ruft die zuständige Behörde eines Mitgliedstaatseine der Krisenstufen aus, so sollte sie die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mit denen der Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde direkt verbunden ist, unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Wird der Notfall ausgerufen, so sollten auch die Mitgliedstaaten in der Risikogruppe informiert werden. Die Kommission sollte auf Antrag von mindestens zwei zuständigen Behörden, die einen Notfall ausgerufen haben, einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausrufen. Um im Falle eines regionalen oder unionsweiten Notfalls einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit sicherzustellen, sollte die Kommission die Maßnahmen der zuständigen Behörden koordinieren und dabei uneingeschränkt die sich aus der Konsultation der Koordinierungsgruppe „Gas“ ergebenden relevanten Informationen und Ergebnisse berücksichtigen. Die Kommission sollte den regionalen oder unionsweiten Notfall für beendet erklären, wenn sie nach der Bewertung der Lage zu dem Schluss gelangt, dass es nicht länger gerechtfertigt wäre, den Notfall aufrechtzuerhalten.