Erwägungsgrund 42 32017R1938
Für Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel sollte Entschädigung geleistet werden. Der Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, sollte von dem Mitgliedstaat, dem Solidarität gewährt wird, unverzüglich eine angemessene Entschädigung erhalten, auch für das in sein Hoheitsgebiet gelieferte Gas und für alle sonstigen einschlägigen angemessenen Kosten, die bei der Leistung von Solidarität entstanden sind. Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel sollten an die Bedingung geknüpft sein, dass sich der Mitgliedstaat, der um Solidarität ersucht, zu angemessener und unverzüglicher Entschädigung verpflichtet. Durch diese Verordnung werden nicht alle Aspekte angemessener Entschädigung harmonisiert. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen — insbesondere technische, rechtliche und finanzielle Regelungen — ergreifen, um die Bestimmungen für eine unverzügliche und angemessene Entschädigung zwischen ihnen umzusetzen.