Erwägungsgrund 43 32017R1938
Die Mitgliedstaaten setzten, wenn sie Maßnahmen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung über Solidarität ergreifen, Unionsrecht um und sind daher gehalten, die durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte zu wahren. Solche Maßnahmen können daher für einen Mitgliedstaat zu der Verpflichtung führen, Entschädigung an jene zu leisten, die durch seine Maßnahmen betroffen sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass es nationale Bestimmungen über Entschädigung gibt, die mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Grundrechten vereinbar sind. Darüber hinaus sollte gewährleistet sein, dass der Mitgliedstaat, dem Solidarität gewährt wird, letztendlich alle angemessenen Kosten trägt, die dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, aufgrund der genannten Verpflichtung, Entschädigung zu leisten, entstanden sind, ebenso wie weitere angemessene Kosten, die durch die Leistung von Entschädigungszahlungen gemäß den genannten nationalen Entschädigungsregelungen entstanden sind.