Erwägungsgrund 22 32017R1938
Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollten die Risikobewertungen, die Präventions- und die Notfallpläne und alle anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Dokumente und Formen des Informationsaustauschs mittels eines sicheren und standardisierten elektronischen Notifizierungssystems notifiziert werden.