Erwägungsgrund 63 32017R1938
Die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sollte aufgehoben werden. Um jedoch Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollten die mit jener Verordnung aufgestellten Präventions- und Notfallpläne in Kraft bleiben, bis die neuen, entsprechend der vorliegenden Verordnung ausgearbeiteten Präventions- und Notfallpläne zum ersten Mal beschlossen werden —