Erwägungsgrund 26 32017R1938
Die zuständigen Behörden sollten bei der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden, insbesondere mit nationalen Regulierungsbehörden, zusammenarbeiten.
Die zuständigen Behörden sollten bei der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden, insbesondere mit nationalen Regulierungsbehörden, zusammenarbeiten.