Erwägungsgrund 12 32017R2402
Ob die Anleger und potenziellen Anleger ihren Sorgfaltspflichten nachkommen und dementsprechend die Kreditwürdigkeit eines bestimmten Verbriefungsinstruments sachgerecht bewerten können, hängt von ihrem Zugang zu den Informationen über diese Instrumente ab. Auf der Grundlage des geltenden Besitzstands müssen ein umfassendes System, das Anlegern und potenziellen Anlegern Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen über die gesamte Laufzeit der Transaktionen hinweg bietet, geschaffen, die Berichtspflichten von Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften reduziert und der kontinuierliche, einfache und kostenfreie Zugang der Anleger zu verlässlichen Informationen über die Verbriefungen erleichtert werden. Zur Verbesserung der Markttransparenz sollte ein Rahmen für Verbriefungsregister zum Zweck der Sammlung einschlägiger Berichterstattung, insbesondere über die den Verbriefungen zugrunde liegenden Risikopositionen, geschaffen werden. Diese Verbriefungsregister sollten von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) zugelassen und überwacht werden. Die ESMA sollte bei der Festlegung der Einzelheiten dieser Berichterstattungsaufgaben sicherstellen, dass die Informationen, die an diese Register übermittelt werden müssen, den bestehenden Mustern für die Offenlegung derartiger Informationen weitestgehend entsprechen.