Erwägungsgrund 40 32017R2402
Was die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anbelangt, so sollten von Verbriefungszweckgesellschaften geschlossene „Over-the-counter“-(„OTC“-)Derivatekontrakte nicht der Clearingpflicht unterliegen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Grund dafür ist, dass es sich bei den Gegenparteien der mit Verbriefungszweckgesellschaften geschlossenen OTC-Derivatekontrakte um besicherte Gläubiger im Rahmen von Kreditverbriefungsvereinbarungen handelt und damit üblicherweise ein angemessener Schutz gegen ein Gegenparteiausfallrisiko gewährleistet ist. Bei nicht zentral geclearten Derivaten sollte der Umfang der erforderlichen Sicherheiten auch die spezifische Struktur der Verbriefungsvereinbarungen und den damit bereits gewährleisteten Schutz berücksichtigen.