Erwägungsgrund 20 32017R2402
Die Umsetzung der STS-Kriterien in der gesamten Union sollte nicht zu unterschiedlichen Vorgehensweisen führen. Unterschiedliche Vorgehensweisen würden potenzielle Hemmnisse für grenzüberschreitend tätige Anleger schaffen, da diese sich mit den Einzelheiten der Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten befassen müssten und auf diese Weise das Vertrauen in die STS-Kriterien ausgehöhlt würde. Die EBA sollte daher Leitlinien ausarbeiten, um ein unionsweit einheitliches und kohärentes Verständnis der STS-Anforderungen sicherzustellen, damit mögliche Auslegungsfragen behandelt werden. Mit einer solchen einheitlichen Auslegungsquelle könnte die Übernahme der STS-Kriterien durch Originatoren, Sponsoren und Anleger erleichtert werden. Auch die ESMA sollte bei der Behandlung möglicher Auslegungsprobleme eine aktive Rolle spielen.