Erwägungsgrund 37 32017R2402
Die Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte“ („simple, transparent and standardised“, „STS“) Verbriefung sind neu und werden in Leitlinien und Aufsichtspraktiken der EBA mit der Zeit weiter präzisiert. Um zu verhindern, dass die Verwendung dieser Bezeichnung abschreckend auf die Marktteilnehmer wirkt, sollten die zuständigen Behörden Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften eine Nachfrist von drei Monaten einräumen können, um jeglichen fälschlichen Gebrauch der von ihnen im gutem Glauben verwendeten Bezeichnung berichtigen zu können. Es sollte von „gutem Glauben“ ausgegangen werden, wenn Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft nicht wissen konnten, dass eine Verbriefung nicht sämtliche STS-Kriterien, die zu der Bezeichnung „STS“ berechtigen, erfüllt. Während dieser Nachfrist sollte weiterhin gelten, dass die betreffende Verbriefung die STS-Kriterien erfüllt, und die Verbriefung sollte nicht aus der von der ESMA gemäß dieser Verordnung erstellten Liste gestrichen werden.